Vereinssatzung
"Miteinander für ein schöneres Viertel — MSV e. V." in Hannover
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Miteinander für ein schöneres Viertel, MSV".
2. Er hat seinen Sitz in Hannover.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover einzutragen, nach der Eintragung trägt er den Zusatz "e. V.".
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. der sozialen und kulturellen Infrastruktur, insbesondere die Förderung der Volksbildung, der Berufsbildung, der Erziehung und der Jugendpflege, der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung. 0er Verein richtet sich mit seinen Angeboten vorrangig an die Bewohner der Stadt Hannover. Der Verein arbeitet stadtteilorientiert und fördert den Heimatgedanken.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Übernahme von Trägerschaften räumlicher sozialpädagogischer Angebote und Einrichtungen, z. B. Spielwohnungen mit sozialpädagogischer Betreuung für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund,
Bereitstellung von Räumen und Ressourcen für Maßnahmen der Altenpflege
Durchführung von Maßnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, Förderung der Schaffung wohnungsnaher Kleingärten
Förderung von Qualifizierung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit besonderen Vermittlungshemmnissen Im Rahmen von befristeten praxisorientierten Projekten, zur Reintegration der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt Förderung von sozialer und kultureller Infrastruktur z. B. Sprachkurse, Volksbildungsveranstaltungen mit integrierenden Ansatz, Förderung der sozialen Verantwortlichkeit, Angebote zur • Kunst und Kultur wie Kinderkunstaktionen, Seniorenmalkurse, etc. und der dafür benötigten Einrichtungen.
Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten im Rahmen der intemationalen Begegnung
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, Die Mitglieder dürfen bej ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele fördert. Der Mitgliedsantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
b) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Diese Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden, Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der nächsten Mitgliederversammlung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§ 5 Beiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstands für ein Jahr
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr. Diese dürfen den Vorstand nicht angehören. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen, sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Wahl eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Diskussion von Vorstandsberichten und Berichten der Kassenprüfer, Erteilung der Entlastung
- Festsetzung von Geschäftsordnungen, Nutzungsrichtlinien und Beitragshöhe.
- Abstimmung über Berufungen zu Ausschließungsbeschlüssen des Vorstandes. Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen.
3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens (Poststempel). Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, Sie muss vom Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5. Den Vorstand der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied (Versammlungsleiter).
6. Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse — mit Ausnahme der Regelung zur Satzungsänderung S 9 Abs. I — mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch auch nach der Ablaufzeit der Amtszeit, bis zur Neuwahl des Vorstands, im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist/diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von dem Stellvertreter, schriftlich unter Berücksichtigung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfåhig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder — darunter der Vorsitzende anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine % Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nun abgestimmt werden. wenn bei der Einladung in der Tagesordnung auf diesen Punkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherigen als auch der neuen Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die vom Aufsichts-, Gerichts. oder Finanzbehörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies muss den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Verbesserung sozialpädagogischer Angebote und Einrichtungen zu verwenden hat.
§12 Schlussbestimmungen
Die in der Satzung erwähnten Begriffe für unterschiedliche Funktionen von Personen sind lediglich deshalb nur in männlicher Form eingesetzt worden, um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten. Die erwähnten Bezeichnungen und Begriffe beziehen sich auf Frauen und Männer.